Energieausweis - Energiekennzahl
Informationen zu Energieausweis - Energiekennzahl 
Der Energieausweis ist eine detaillierte Berechnung der Energiekennzahlen eines Gebäudes und informiert über den Energieverbrauch und die Gesamteffizienz des Bauwerks.
Ähnlich dem Typenschein für ein Auto, werden im Energieausweis energetische Kennzahlen für Gebäude erfasst.
Basierend auf den Klimadaten des Standortes, werden aufbauend auf der genauen Ausrichtung des Gebäudes nach Himmelrichtung und der Geometrieerfassung, alle Bauteile inklusive der einzelnen Bauteilschichten und der Haustechnik eingegeben. Somit werden Energiegewinne und -Verluste berechnet und aufgrund dieser Bilanz der Energiebedarf des Gebäudes als Endergebnis ermittelt.
Anders ausgedrückt: Was beim Auto der Treibstoffverbrauch pro 100 km ist, ist beim Haus der Energiebedarf pro m2 beheizter Fläche.
Mit dem Energieausweis wird die Beurteilung der thermischen Qualität einer Immobilie ermöglicht. Zudem ist der Energieausweis ein wichtiges Instrument in der Planung, sowohl bei Neubau oder Sanierung eines Gebäudes und unterstützt bei der Auslegung von haustechnischen Systemen.
Energieausweis wichtig für Baubewilligung, Wohnbauförderung
Energieausweis nach OIB Richtlinie 6 ist bei der Baubehörde Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung und dient auch als Grundlage für die Wohnbauförderung
Inhalt des Energieausweises
Der Energieausweis besteht aus:
-einer ersten Seite mit einer 9-teiligen Effizienzskala,
-einer zweiten Seite mit detaillierten Energie- und Gebäudedaten,
-einem Anhang mit weiteren Angaben über die Berechnung der Eingabedaten und deren Dokumentation.
Aus dem Energieausweis ist der Kennwert für den Heizwärmebedarf (Energiekennzahl) ersichtlich. Die Skala auf der ersten Seite des Energieausweises reich von erstklassiger thermischer Qualität des Gebäudes ("A++") bis zur schlechtesten Qualität ("G").
Ausstellung von Energieausweisen
Energieausweise dürfen nur von qualifizierten bzw. zugelassenen Fachleuten ausgestellt werden. Einige Bundesländer haben in ihren Bauvorschriften genauere Angaben über qualifizierte und zugelassene Fachleute verankert.
Grundsätzlich dürfen folgende Selbstständige Energieausweise ausstellen:
-Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker
-Gewerbetreibende, die zur Planung, Errichtung und Änderung von baulichen Anlagen befugt sind (z.B. Baumeisterin/Baumeister, Heizungstechnikerin/Heizungstechniker, Zimmermeisterin/Zimmermeister)
-Ingenieurbüros einschlägiger Fachrichtung (z.B. Bauphysik, Maschinenbau, Umwelttechnik)
Kosten
Die Kosten, welche für die Erstellung eines Energieausweises anfallen, richten sich unter anderem nach der Größe des Gebäudes und den vorhandenen Unterlagen über das Gebäude. Die genaue Höhe der anfallenden Kosten muss daher im Einzelfall vertraglich vereinbart werden.
Richtlinie der EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
Um die Energieeffizienz von Gebäuden zu verbessern, hat das Europäische Parlament gemeinsam mit dem Rat im Dezember 2002 die Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden erlassen (RL 2002/91/EG). Die Richtlinie enthält im Wesentlichen folgende Vorgaben:
-allgemeine Rahmenvorgabe für die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden,
-verlangt die Anwendung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz neuer Gebäude sowie bestehender großer Gebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden sollen,
-fordert die Erstellung von Energieausweisen für Gebäude im Neubau und beim Nutzerwechsel im Bestand sowie bei öffentlich genutzten Gebäuden
-fordert die regelmäßige Inspektionen von Heizkesseln und Klimaanlagen in Gebäuden sowie eine Überprüfung der gesamten Heizungsanlage, wenn deren Kessel älter als 15 Jahre sind.
Anmerkung: Die im Zusammenhang mit der EU-Gebäuderichtlinie oft verwendete Abkürzung EPBD geht auf die englische Kurzbezeichnung "Energy Performance of Buildings Directive" zurück.
Im Mai 2010 erfolgte die Neufassung der EU-Gebäuderichtlinie (RL 2010/31/EU), welche für strengere Bauvorschriften und Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in der gesamten EU sorgen wird. Die EU-Mitgliedsstaaten müssen nach In-Kraft-Treten die novellierten Anforderungen - die entsprechenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sind bis zum 9. Juli 2012 zu veröffentlichen - in nationales Recht umsetzen. Die Neuerungen sind:
-Alle neuen Gebäude müssen ab 2020 durch entsprechend hohe Energieeffizienzstandards und Einsatz dezentraler erneuerbare Energieträger „nahezu energieautark“ sein; .
-Für den öffentlichen Sektor soll als Vorbildfunktion das obige Ziel bereits ab 2018 gelten.
-Die Grenze für öffentliche Gebäude, ab der ein Energieausweis auszustellen und auszuhängen ist, wird von 1.000 m² auf 500 m² und nach 5 Jahren auf 250 m² herabgesetzt.
-Der Energieausweis wird rechtsverbindlich.
-Energieeffizienz-Indikatoren sind in Verkaufs- oder Vermietungsanzeigen anzugeben.
u.v.m.
Empfehlung: Auch wenn die neue Richtlinie noch nicht in Kraft ist, ist es sinnvoll, Bauvorhaben bereits jetzt schon unter den Gesichtspunkten der künftigen EU-Gebäudrichtlinie zu planen.
Umsetzung in Österreich
Die EU-Gebäuderichtlinie fordert von den Mitgliedstaaten, Anforderungen an die Energieeffizienz von neu errichteten Gebäuden zu stellen, und zwar sowohl an die Gebäudehülle als auch an die Haustechnik. Somit ist für die Umsetzung in Österreich sowohl das Baurecht als auch das Heizungsanlagenrecht betroffen. Gleichzeitig wird aber auch verlangt, dass Energieausweise bei Verkauf oder Vermietung von Gebäuden oder von Wohnungen erstellt und ausgehändigt werden. Dies betrifft wiederum das Wohnrecht. Aufgrund dieser Tatsache war die Umsetzung der EU Gebäuderichtlinie sowohl im Kompetenzbereich der Länder (Baurecht, Heizungsanlagenrecht), als auch im Kompetenzbereich des Bundes (Wohnrecht) erforderlich.
Die Umsetzung der bautechnischen Aspekte der EU-Gebäuderichtlinie erfolgte im Rahmen der Harmonisierung der bautechnischen Vorschriften. Hierzu dient die in der Generalversammlung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) im April 2007 unter Anwesenheit der Vertreter aller Bundesländer beschlossene OIB-Richtlinie 6 "Energieeinsparung und Wärmeschutz".
Die Umsetzung im Heizungsanlagenrecht wiederum erfolgte im Rahmen der Erarbeitung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über das Inverkehrbringen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen. Hierbei handelt es sich um eine Vereinbarung der Länder, die der Überarbeitung der ehemaligen Vereinbarung über Kleinfeuerungsanlagen dient.
Der Umsetzung im Wohnrecht dient das Energieausweis-Vorlage-Gesetz, ein Bundesgesetz, das im August 2006 kundgemacht wurde.
TIPP:
Download Energieeffizienz: Energieprofil von Gebäuden, RECHTSAKT Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über das Energieprofil von Gebäuden. -Link bitte klicken-
Tipps zu Energieausweis - Energieausweisanbieter:
Im Internet finden Sie online zahlreiche Energiekennzahlberechnungsmöglichkeiten. Dies können aber nur Schätzungen sein und keineswegs den Energieausweis eines Experten ersetzen. Empehlenswerte Energieausweisanbieter finden Sie auf www.hausbaufirmen.at dem Firmen- und Produktverzeichnis für Bauen, Wohnen, Sanieren, Renovieren, Heizen, Energie..



